X. Abschnitt
Akademische Ehrungen
§ 70.
(1) Die Universität der Künste ist berechtigt, den Titel eines Ehrenmitgliedes, Ehrensenators oder Ehrenbürgers sowie Ehrenzeichen zu verleihen.
(2) Das Universitätskollegium hat im Rahmen der Satzung die Voraussetzung für die Vergabe und den Widerruf des Titels eines Ehrenmitgliedes sowie die Arten von Ehrenzeichen zu regeln.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Gesetzesnummer
10010089
Dokumentnummer
NOR12127601
alte Dokumentnummer
N7199812784U
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