§ 70 GHV 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1998

Zu LGBl Nr 10/2020: Außerkrafttreten: Die Gemeindehaushaltsverordnung 1998 – GHV 1998, LGBl Nr 39/1998 in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 111/2001, LGBl Nr 89/2007, LGBl Nr 103/2009 und LGBl Nr 75/2013 tritt außer Kraft: 1. im Allgemeinen mit Ablauf des 31. Dezember 2019 und 2. mit Ablauf des 31. Dezember 2020 in Bezug auf die Erstellung des Rechnungsabschlusses für das Finanzjahr 2019.

Abschluß der Bücher

§ 70

(1) Die Buchhaltung soll ihre Bücher monatlich abschließen (Monatsabschluß). Jedenfalls ist am Ende eines Kalenderviertels ein Vierteljahresabschluß zu erstellen. Der Abschlußtag ist der letzte Tag des jeweiligen Monats bzw Vierteljahres. Ein solcher Abschluß ist jedenfalls bei jedem Wechsel in der Person des Bürgermeisters, des Kassenverwalters oder der gemäß § 34 Abs. 3 für den Kassen- und Rechnungsdienst herangezogenen Bediensteten vorzunehmen.

(2) Für den Monats- bzw Vierteljahresabschluß sind die Bücher aufzurechnen, sodann ist die Übereinstimmung der zeitfolgemäßigen mit den sachgeordneten Buchungen zu überprüfen. Im Zeitbuch ist die Ausgabensumme von der Einnahmensumme abzuziehen und der buchmäßige Kassenbestand (Kassen-Soll-Bestand) zu ermitteln. Diesem ist der am Abschlußtag tatsächlich vorhandene Kassenbestand (Kassen-Ist-Bestand) aufgegliedert nach Bargeld, Kontoguthaben und sonstigen Beständen, gegenüberzustellen (Tagesabschluß gemäß § 69).

(3) Ergeben sich beim Monats- oder Vierteljahresabschluß Unstimmigkeiten, die der Kassenverwalter nicht in ausreichender Weise aufzuklären vermag, hat der Bürgermeister unverzüglich die Überprüfung der Kassengebarung durch den Überprüfungsausschuß zu veranlassen.

(4) Für den Jahresabschluß der Bücher, der unmittelbar nach dem Auslaufmonat (§ 27) vorzunehmen ist, sind die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 analog anzuwenden.

(5) Personenkarteien, Hebelisten udgl (§ 61) sind ebenfalls unmittelbar nach dem Auslaufmonat (§ 27) abzuschließen. Die sich hiebei aus der Gegenüberstellung von Vorschreibung (Soll) und Abstattung (Ist) ergebenden Zahlungsrückstände oder Überzahlungen sind in das nächste Haushaltsjahr vorzutragen.

(6) Nach Fertigstellung des Rechnungsabschlusses sind Eintragungen in die Bücher des abgelaufenen Haushaltsjahres, die eine Änderung des Rechnungsabschlusses bedeuten, unzulässig. Notwendige Berichtigungen sind in den Büchern des folgenden Haushaltsjahres vorzunehmen.

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