§ 70 GG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1965

V. HAUPTSTÜCK
Wirtschaft der Gemeinde

1. Abschnitt
Vermögensverwaltung

§ 70
Gemeindevermögen

(1) Das Gemeindevermögen ist möglichst ohne Beeinträchtigung der Substanz zu erhalten und, soweit es sich um ertragsfähiges Vermögen handelt, nutzbringend zu verwalten.

(2) Vermögenswerte dürfen nur erworben werden, wenn dies im Interesse der Gemeinde gelegen ist.

(3) Vermögenswerte dürfen nur veräußert werden, wenn sie oder ihr Ertrag zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde in absehbarer Zeit nicht notwendig sind.

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