§ 70
Verfahren in der Fragestunde
(1) Die Anfragen sind spätestens am dritten Tag vor der Sitzung des Landtages, in der sie aufgerufen werden sollen, bis 10 Uhr schriftlich einzubringen. In diese Frist werden Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet.
(2) Die Präsidentin/Der Präsident reiht die in der Fragestunde zum Aufruf gelangenden Anfragen entsprechend der alphabetischen bzw. der umgekehrt alphabetischen Reihenfolge der befragten Regierungsmitglieder.
(3) Beim Aufruf ist die Frage von der Fragestellerin/vom Fragesteller mündlich zu wiederholen.
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