§ 70 Azetylenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1973

§ 70

§ 70. Wirksamkeitsbeginn; Aufhebung geltender Vorschriften.

(1) Diese Verordnung tritt drei Monate nach ihrer Kundmachung in Kraft. Der Azetylenausschuß (§ 17) kann jedoch schon vor diesem Zeitpunkt zusammengesetzt werden und zur Beschlußfassung über seine Geschäftsordnung zusammentreten. Die Geschäftsordnung kann auch vor Beginn der Wirksamkeit der Verordnung genehmigt und verlautbart werden, tritt aber frühestens gleichzeitig mit der Verordnung in Kraft.

(2) Mit dem Beginn der Wirksamkeit dieser Verordnung treten alle Rechtsvorschriften, in denen Angelegenheiten des Geltungsbereiches dieser Verordnung bisher geregelt waren, für diesen Geltungsbereich außer Kraft. Insbesondere treten außer Kraft:

  1. 1. die Ministerialverordnung vom 10. September 1912, RGBl. Nr. 185, betreffend die Herstellung und Verwendung von Azetylen und den Verkehr mit Karbid;
  2. 2. die Verordnung vom 6. Juli 1933, BGBl. Nr. 291, betreffend die Zulassung von Azetylengaserzeugungsapparaten für besondere technische Zwecke (autogene Metallbearbeitung) und die Genehmigung ihrer Verwendung in gewerblichen Betriebsanlagen;
  3. 3. die Verordnung des Reichskommissärs für die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 1439/1939, mit der die Verordnung, betreffend die Herstellung und Verwendung von Azetylen und den Verkehr mit Karbid, RGBl. Nr. 185/1912, abgeändert und die Verordnung GBl. f. d. L. Ö. Nr. 92/1938 aufgehoben wird.