§ 709 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

3) Auftrag.

§ 709

Hat der Erblasser jemanden einen Nachlaß unter einem Auftrage zugewendet; so ist dieser Auftrag als eine auflösende Bedingung anzusehen, daß durch die Nichterfüllung des Auftrages der Nachlaß verwirkt werden solle (§. 696).