§ 705 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

2. Befristung

§ 705

Ist der Eintritt des Ereignisses, auf das der Verstorbene das zugedachte Recht einschränkt hat, gewiss, so geht das zugedachte Recht wie andere unbedingte Rechte auch auf die Erben der bedachten Person über. In einem solchen Fall wird nur die Übergabe bis zum gesetzten Termin aufgeschoben.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2017

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40172932