Sonderbestimmungen für Primärversorgungseinheiten in Form von selbständigen Ambulatorien
§ 6b.
Für Primärversorgungseinheiten in Form von selbständigen Ambulatorien gilt Folgendes:
- 1. Abweichend von § 5 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, 5 und 7 ist die Errichtungsbewilligung für eine Primärversorgungseinheit in Form eines selbständigen Ambulatoriums nur dann zu erteilen, wenn eine Primärversorgungseinheit im RSG abgebildet ist und – als Ergebnis eines Verfahrens nach § 14 Primärversorgungsgesetz – PrimVG, BGBl. I Nr. 131/2017 – eine vorvertragliche Zusage der Wiener Gebietskrankenkasse zum Abschluss eines Primärversorgungsvertrags nach § 8 PrimVG vorliegt.
- 2. Eine Bewilligung zum Betrieb einer Primärversorgungseinheit in Form eines selbständigen Ambulatoriums ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 oder 3 erfüllt sind. § 10 ist nicht anzuwenden.
- 3. In einer Primärversorgungseinheit ist der ärztliche Leiter nach § 12 hauptberuflich zur persönlichen Berufsausübung verpflichtet. Gesellschafter von Primärversorgungseinheiten in Form von selbständigen Ambulatorien dürfen nur gemeinnützige Anbieter gesundheitlicher oder sozialer Dienste, gesetzliche Krankenversicherungsträger, Gebietskörperschaften bzw. von Gebietskörperschaften eingerichtete Körperschaften und Fonds sein..
23.02.2018
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