§ 6b StKBFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2008

§ 6b

Sozialstaffel-Beitragsersatz für Erhalterinnen/Erhalter von institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen

§ 6b

(1) Das Land und die Gemeinden haben den Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern von Tagesmüttern/Tagesvätern auf Antrag zusätzlich zu den Beiträgen gemäß § 2 für die Betreuung von Kindern vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zur Erreichung der Schulpflicht unter folgenden Voraussetzungen Beitragsersatz zu gewähren:

  1. 1. Die Arbeitgeberin/Der Arbeitgeber hat Anspruch auf Förderung nach § 2.
  2. 2. Für Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zur Erreichung der Schulpflicht werden von den Eltern (Erziehungsberechtigten) oder Dritten keine Beiträge für die Betreuung eingehoben. Leistungen nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, in der jeweils geltenden Fassung, und nach dem Steiermärkischen Jugendwohlfahrtsgesetz, LGBl. Nr. 93/1990, in der jeweils geltenden Fassung, sind dabei nicht als Beiträge zu werten.

(2) Pro voller Betreuungsstunde je Kind ist vom Land ein Beitragsersatz in der Höhe von e 1,02 bzw. von der Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes ein Beitragsersatz in der Höhe von e 0,68 an die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber von Tagesmüttern/Tagesvätern zu leisten. Diese Stundensätze sind nach dem von der Statistik Austria veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 wertgesichert. Die jährliche Anpassung hat mit Beginn des Kalenderjahres zu erfolgen, wobei dafür jeweils der durchschnittliche Verbraucherpreisindex des vorletzten Kalenderjahres heranzuziehen ist. Es sind pro Kinderbetreuungsjahr zumindest zwei Auszahlungstermine vorzusehen. Akontierungen sind zulässig.

(3) Über die Gewährung des Beitragsersatzes des Landes entscheidet die Landesregierung mit Bescheid. Über die Gewährung des Beitrasersatzes der Gemeinde entscheidet die Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes mit Bescheid.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2008

09.02.2021

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