§ 6b L-BG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1999

Hinsichtlich der Übernahme von Art 4 Z 17 aus BGBl I Nr 138/1997 tritt Z 6 mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

§ 6b

Die Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), BGBl Nr 340, gelten mit folgenden Abweichungen:

  1. 1. Ergänzend zu § 4 Abs 4 PG 1965 gilt, daß eine Kürzung auch in folgenden Fällen nicht stattfindet:
  1. a) wenn der Ruhebezug (§ 3 Abs 2 PG 1965 einschließlich einer allfälligen Nebengebührenzulage nach § 4 Abs 2 des Nebengebührenzulagengesetzes) bei nicht gekürzter Ruhegenußbemessungsgrundlage weniger beträgt als das jeweils für die Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V festgelegte Gehalt;
  2. b) wenn und soweit der Ruhebezug (lit a) bei gekürzter Ruhegenußbemessungsgrundlage weniger betragen würde als das jeweils für die Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V festgelegte Gehalt. In diesem Fall ist die Kürzung nur soweit vorzunehmen, daß der Ruhebezug die Höhe dieses Gehaltes erreicht.
  1. 2. Bei der Berechnung der ruhegenußfähigen Landesdienstzeit gelten ergänzend zu § 6 Abs 2 PG 1965 jene Zeiten, in denen der Beamte teilbeschäftigt war, nur in dem Ausmaß als ruhegenußfähige Landesdienstzeit, das dem Verhältnis der herabgesetzten Wochendienstzeit zur Vollarbeitszeit entspricht.
  2. 3. § 7 Abs 2 PG 1965 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Ruhegenuß die Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 4 Abs 2 PG 1965 nicht übersteigen und 50 % des ruhegenußfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten darf.
  3. 4. Die §§ 15a und 18 PG 1965 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der Ermittlung des Witwen/Witwer- und Waisenversorgungsgenusses Kürzungen der Ruhegenußbemessungsgrundlage gemäß § 4 Abs 3 bis 5 PG 1965 dann außer Betracht bleiben, wenn der Beamte vor Vollendung des 60. Lebensjahres stirbt.
  4. 5. Abweichend von § 25 Abs 2 und 3 gebührt dem überlebenden Ehegatten der Anspruch auf die Kinderzulage auch dann, wenn das Kind Anspruch auf Waisenversorgung hat. Abs 3 ist nur auf Vollwaisen anzuwenden.
  5. 6. Abweichend von § 41 Abs 3 PG 1965 ist der Anpassungsfaktor durch Verordnung der Landesregierung unter Bedachtnahme auf den vom Bundesminister für Arbeit und Soziales verordneten Anpassungsfaktor (§ 108 Abs 5 und § 108f ASVG) festzulegen.

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