§ 6a LAO

Alte FassungIn Kraft seit 11.6.1983

§ 6a

(1) Inwieweit ein Abgabe- oder Einhebungspflichtiger berechtigt oder verpflichtet ist, Abgabenbeträge anderen Personen in Rechnung zu stellen, bestimmen die landesgesetzlichen Abgabevorschriften.

(2) Werden Forderungen, in denen landesgesetzlich geregelte Abgaben enthalten sind, von einem Abgabe- bzw. Einhebungspflichtigen an dritte Personen abgetreten, so haben diese die in den abgetretenen Forderungen enthaltenen Abgaben im Namen und für Rechnung des Abgabe- bzw. Einhebungspflichtigen (Zedenten) an die zuständige Abgabebehörde abzuführen. Kommt ein Zessionar dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet er für die abzuführende Abgabe.

(3) Der Abgabe- bzw. Einhebungspflichtige (Zedent) nach Abs.2 ist verpflichtet, die Abgabenbeträge erkennbar auszuweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 34/1983

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