§ 6a L-BG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1999

§ 6a

Die Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971, gelten mit folgenden Abweichungen:

  1. 1. § 2 Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte sowohl monatlich als auch jährlich schriftlich mitzuteilen ist. Auf Antrag des Beamten hat die Dienstbehörde die Summe der Nebengebührenwerte für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren ab Antragstellung mit Bescheid festzustellen.
  2. 2. Abweichend von § 9 Abs. 2 können Nebengebührenzulagen bis zu einem Betrag von 60 S abgefunden werden.
  3. 3. § 11 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, daß die Gutschrift von Nebengebührenwerten in der Höhe von 50 v.H. der bei anderen Gebietskörperschaften festgehaltenen oder gutgeschriebenen Nebengebührenwerte zu erfolgen hat.

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