§ 6a
Inhalt der Ausbildungsbescheinigung
(1) Die Ausbildungsbescheinigung hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
- a) die ausstellende Behörde;
- b) den Namen, das Geburtsdatum, die Unterschrift und ein Lichtbild des Inhabers sowie
- c) das Ausstellungsdatum und die Unterschrift des Ausstellungsbefugten.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften, insbesondere über das Aussehen und die Beschaffenheit der Ausbildungsbescheinigung, zu erlassen.
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