§ 6a AEG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

§ 6a.

(1) Die Grenztierärzte haben die Kontrollen über die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 der Kommission vom 9. April 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates hinsichtlich des Schutzes lebender Rinder beim Transport als Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen, ABl. Nr. L 93 vom 10. April 2003, S 10, durchzuführen und Berichte und Bestätigungsvermerke entsprechend dieser Verordnung zu erstellen.

(2) Für die Vornahme der veterinärbehördlichen Grenzkontrollen (Abs. 1) sind vom Ausführer Gebühren zu entrichten. Die Höhe dieser Gebühren richtet sich nach den auf der Grundlage des § 4b Abs. 1 Tierseuchengesetz (TSG), RGBl. Nr. 177/1909 in der jeweils geltenden Fassung, erlassenen Bestimmungen. Die vom Grenztierarzt vorzuschreibenden Gebühren sind bei jener Ausgangszollstelle zu entrichten, bei der die veterinärbehördliche Grenzkontrolle stattgefunden hat.

(3) Der Ausführer hat die voraussichtliche Ankunftszeit der zur Ausfuhr bestimmten Rinder unter Angabe des Sendungsumfangs mindestens einen Werktag vorher bei der veterinärbehördlichen Grenzkontrollstelle anzumelden. Der Grenztierarzt kann in begründeten Notfällen Ausnahmen von dieser Bestimmung tolerieren.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10004912

Dokumentnummer

NOR40047833