§ 6 WFA-GV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Wirkungsdimensionen

§ 6.

(1) Die inAnlage 1 näher ausgeführten Wirkungsdimensionen zu den in § 17 Abs. 1 BHG 2013 aufgezählten Auswirkungen sind:

  1. 1. Gesamtwirtschaft,
  2. 2. Unternehmen,
  3. 3. Umwelt,
  4. 4. Konsumentenschutzpolitik,
  5. 5. Verwaltungskosten für Bürgerinnen und Bürger und für Unternehmen,
  6. 6. Soziales,
  7. 7. Kinder und Jugend,
  8. 8. Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern.

(2) Die finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte sind gemäß § 17 Abs. 4 Z 3 BHG 2013 auf Grund der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Abschätzung der finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben (WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung, WFA-FinAV), BGBl. II Nr. 490/2012, abzuschätzen.

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2026

Gesetzesnummer

20008150

Dokumentnummer

NOR40145763

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