Förderungszeitraum
§ 6.
(1) Allfällige bis Ende des Genehmigungszeitraumes nach den Richtlinien gemäß § 5 noch nicht durch Genehmigungen gebundene Fondsmittel können nach Evaluierung der Maßnahmen durch Verlängerung der Richtlinien gemäß § 5 verwendet werden.
(2) Eine Förderung kann nur auf der Grundlage der jeweils anzuwenden Richtlinien und nach Maßgabe der frei verfügbaren Mittel im Waldresilienzfonds/Waldfonds gewährt werden.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026
Gesetzesnummer
20011241
Dokumentnummer
NOR40280051
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
