§ 6 VKrG 2026

Zukünftige FassungIn Kraft seit 20.11.2026

2. Abschnitt

Verbraucherkreditverträge Anwendungsbereich

§ 6.

(1) Dieser Abschnitt gilt für Verbraucherkreditverträge (Kreditverträge).

(2) Dieser Abschnitt gilt nicht für Kreditverträge,

  1. 1. bei denen der Verbraucher nur mit einer dem Kreditgeber übergebenen Sache haftet,
  2. 2. die zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern als Nebenleistung aus dem Arbeitsverhältnis zu einem effektiven Jahreszins unter dem marktüblichen Zins geschlossen werden,
  3. 3. die in Gestalt eines vor einem Gericht oder einer sonstigen staatlichen Einrichtung geschlossenen Vergleichs oder als dessen Ergebnis geschlossen werden,
  4. 4. die mit einem begrenzten Kundenkreis im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen im Gemeinwohlinteresse geschlossen werden, sei es zinslos oder zu einem niedrigeren als dem marktüblichen Zinssatz oder zu anderen, für den Verbraucher günstigeren als den marktüblichen Bedingungen,
  5. 5. die durch ein Pfandrecht oder ein sonstiges Recht an einer unbeweglichen Sache oder einem Superädifikat besichert werden,
  6. 6. die für den Erwerb oder die Erhaltung von Eigentumsrechten an einer unbeweglichen Sache oder einem bestehenden oder geplanten Superädifikat, einschließlich gewerblich oder beruflich genutzter Räumlichkeiten, bestimmt sind.

(3) Kommt der Verbraucher seinen Verpflichtungen aus dem ursprünglichen Kreditvertrag nicht nach oder wird er ihnen wahrscheinlich nicht nachkommen, sind für Vereinbarungen zwischen dem Kreditgeber und dem Verbraucher über eine Stundung oder über Rückzahlungsmodalitäten, wenn durch die Vereinbarung voraussichtlich die Möglichkeit eines gerichtlichen Verfahrens aufgrund der Nichterfüllung des Verbrauchers abgewendet wird, und sofern der Verbraucher durch den Abschluss der Vereinbarung im Vergleich zum ursprünglichen Kreditvertrag nicht schlechter gestellt wird, nur Abs. 2 sowie § 2, § 3, § 8, § 11, § 18, § 19, § 20 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 bis 8, Z 12 und Z 18 sowie Abs. 4, § 21, § 24, §§ 27 bis 29, § 31, §§ 36 bis 39 und die §§ 42 ff anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20013188

Dokumentnummer

NOR40278352

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)