§ 6 Verleihung der Bezeichnungen Lehrgang universitären Charakters“, Akademische Industrial Engineer“, Akademischer Industrial Engineer“, Akademische Konstruktionstechnikerin“, Akademischer Konstruktionstechniker“, Akademische Fertigungstechnikerin“ und Akademischer Fertigungstechniker“; Lehrgänge Akademische/r Industrial Engineer“, Akademische/r Konstruktionstechniker/in“ und Akademische/r Fertigungstechniker/in“, Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer Österreich, Wien

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2004

§ 6.

Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Akademische/r Fertigungstechniker/in“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Fertigungstechnikerin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Fertigungstechniker“ zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2026

Gesetzesnummer

20003531

Dokumentnummer

NOR40054928

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