§ 6.
Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Akademische/r Fertigungstechniker/in“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Fertigungstechnikerin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Fertigungstechniker“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2026
Gesetzesnummer
20003531
Dokumentnummer
NOR40054928
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
