§ 6 UUG 2005

Alte FassungIn Kraft seit 16.5.2012

Grundsätze des Verfahrens einer Sicherheitsuntersuchung

§ 6.

(1) Das Untersuchungsverfahren ist unter Berücksichtigung des Zieles einer Sicherheitsuntersuchung einfach und zweckmäßig durchzuführen. Im Interesse der Effizienz der Sicherheitsuntersuchung und der Aussagekraft der Beweismittel ist eine Sicherheitsuntersuchung unverzüglich durchzuführen. Die Sicherheitsuntersuchung am Ort des Vorfalls ist schnellstmöglich abzuschließen, damit allenfalls vom Vorfall betroffene Infrastruktur sobald wie möglich wieder instandgesetzt und für den Verkehr freigegeben werden kann.

(2) Art und Umfang der Sicherheitsuntersuchung hat sich nach der Schwere des Vorfalls sowie insbesondere nach den voraussichtlich zu gewinnenden Erkenntnissen für eine Verbesserung der Sicherheit im jeweiligen Verkehrsbereich zu richten.

(3) Das Untersuchungsverfahren ist nicht öffentlich.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2020

Gesetzesnummer

20004333

Dokumentnummer

NOR40139231