§ 6 Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Elin-Union Aktiengesellschaft für elektrische Industrie

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1975

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 6.

Wird der Bund auf Grund einer gemäß den vorstehenden Bestimmungen übernommenen Haftung in Anspruch genommen, so steht ihm neben dem Recht auf Ersatz der bezahlten Schuld (§ 1358 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) auch das Recht zu, von der Elin-Union Aktiengesellschaft für elektrische Industrie den Ersatz aller im Zusammenhang mit der Einlösung der übernommenen Haftung entstandenen Aufwendungen, insbesondere die vom Bund in einem Rechtsstreit mit den Gläubigern aufgewendeten Kosten, zu fordern.

Schlagworte

§ 1358 ABGB, JGS Nr. 946/1811, Regreß

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2026

Gesetzesnummer

10004180

Dokumentnummer

NOR12046035

alte Dokumentnummer

N3197414284P

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)