§ 6
Widerruf der Anerkennung und der Ermächtigung zur Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen
(1) Die Anerkennung einer Zuchtorganisation ist zu widerrufen, wenn die Zuchtorganisation
- 1. eine der Voraussetzungen für die Anerkennung nach § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4, Abs. 2 Z 1 lit. a und b und Z 2 lit. a, Abs. 3 oder Abs. 4 auf Dauer nicht mehr erfüllt oder
- 2. wiederholt ihre Pflichten nach § 8 verletzt.
(2) Werden die Gründe für einen Widerruf nach Abs. 1 nur für einen Teilbereich des grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereiches verwirklicht, so ist die Anerkennung nur für diesen zu widerrufen; bei Züchtervereinigungen ist § 3 Abs. 4 zweiter Satz sinngemäß anzuwenden.
(3) Wird die Anerkennung für den grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich ganz oder teilweise widerrufen, so sind die dort zuständigen Tierzuchtbehörden davon zu verständigen.
(4) Die Ermächtigung der Zuchtorganisation zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen nach § 3 Abs. 5 ist für den Bereich des Landes Tirol oder für den grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich zu widerrufen, wenn die Zuchtorganisation dort zu deren Durchführung auf Dauer nicht mehr fachlich geeignet ist.
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