§ 6 TGSV

Alte FassungIn Kraft seit

§ 6

Krankenhilfe

(1) Krankenhilfe ist so lange zu gewähren, als der regelwidrige Körper- oder Geisteszustand durch ärztliche oder sonstige Hilfe gebessert oder gelindert oder eine Verschlimmerung des Zustandes verhindert werden kann.

(2) Als Krankenhilfe können, sofern keine Pflichtversicherung besteht, insbesondere auch die Kosten einer freiwilligen Krankenversicherung übernommen werden.

(3) Der Leistungsumfang der Krankenhilfe entspricht den Leistungen, die nach den Vorschriften über die allgemeine gesetzliche Krankenversicherung im Sinn des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes als Pflichtleistungen gewährt werden, zuzüglich allfälliger Selbstbehalte und Rezeptgebühren. Zur Vermeidung besonderer Härten können im Einzelfall erforderlichenfalls auch andere Leistungen übernommen werden.

(4) Nimmt ein Hilfesuchender die Hilfe eines Arztes (Dentisten), der mit dem Land als Träger der Grundsicherung in keinem Vertragsverhältnis steht, in Anspruch, so wird dem Hilfesuchenden jener Betrag vergütet, den das Land bei Inanspruchnahme eines Vertragsarztes (Vertragsdentisten) zu leisten hätte, sofern nicht die Besonderheit des Falles die Übernahme der gesamten Kosten rechtfertigt.

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