§ 6 TGFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2001

§ 6
Vorsitzender

(1) Vorsitzender des Kuratoriums ist das für die Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung (§ 4 Abs. 1 lit. a und 2).

(2) Dem Vorsitzenden obliegen

  1. a) die Vertretung des Tiergesundheitsfonds nach außen, ausgenommen bei Entscheidungen durch die Bezirkshauptmannschaften,
  2. b) die Führung des Vorsitzes im Kuratorium und im Tiergesundheitsbeirat und
  3. c) die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Kuratoriums und des Tiergesundheitsbeirats.

10.12.2015

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