§ 6
Vorsitzender
(1) Vorsitzender des Kuratoriums ist das für die Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung (§ 4 Abs. 1 lit. a und 2).
- a) die Vertretung des Tiergesundheitsfonds nach außen, ausgenommen bei Entscheidungen durch die Bezirkshauptmannschaften,
- b) die Führung des Vorsitzes im Kuratorium und im Tiergesundheitsbeirat und
- c) die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Kuratoriums und des Tiergesundheitsbeirats.
10.12.2015
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