§ 6 TGFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

§ 6

Beiträge der Träger der Kranken- und Unfallfürsorge

(1) Das Land Tirol hat für die nach dem Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, LGBl. Nr. 97, in der jeweils geltenden Fassung anspruchsberechtigten Personen an den Fonds Beiträge in folgender Höhe zu leisten:

  1. a) im Jahr 2013 2.256.000,– Euro für die Landesbeamten und 3.806.000,– Euro für die Landeslehrer,
  2. b) im Jahr 2014 2.329.000,– Euro für die Landesbeamten und 3.949.000,– Euro für die Landeslehrer,
  3. c) im Jahr 2015 2.405.000,– Euro für die Landesbeamten und 4.097.000,– Euro für die Landeslehrer,
  4. d) im Jahr 2016 2.483.000,– Euro für die Landesbeamten und 4.251.000,– Euro für die Landeslehrer.

(2) Der Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten hat für die nach dem IV. Hauptstück des Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes 1998, LGBl. Nr. 98, in der jeweils geltenden Fassung anspruchsberechtigten Personen an den Fonds Beiträge in folgender Höhe zu leisten:

  1. a) im Jahr 2013 682.000,– Euro,
  2. b) im Jahr 2014 711.000,– Euro,
  3. c) im Jahr 2015 741.000,– Euro,
  4. d) im Jahr 2016 772.000,– Euro.

(3) Mit den nach den Abs. 1 und 2 geleisteten Beiträgen sind alle Leistungen der Fondskrankenanstalten, die für die in den Abs. 1 und 2 genannten anspruchsberechtigten Personen erbracht werden und für die eine Leistungspflicht nach den in den Abs. 1 und 2 zitierten Gesetzen besteht, abgegolten, soweit sich aus den Bestimmungen des Tiroler Krankenanstaltengesetzes nichts anderes ergibt.

(4) Die Beiträge nach den Abs. 1 und 2 sind im jeweiligen Jahr in zwölf gleich hohen Teilbeträgen jeweils bis zum Ende eines jeden Monats an den Fonds zu leisten. § 5 Abs. 4 gilt sinngemäß.

10.04.2014

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