§ 6 TFWAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 6

Abgabenerklärung

Der Abgabepflichtige hat auf Verlangen der Abgabenbehörde eine Abgabenerklärung über die für die Bemessung der Abgabe maßgeblichen Verhältnisse einzureichen und hierzu erforderliche Unterlagen vorzulegen. Hierfür ist eine angemessene Frist festzusetzen.

05.07.2019

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