§ 6 TEG

Alte FassungIn Kraft seit 10.9.2003

§ 6

Bewilligungspflichtige Anlagen

(1) Einer Bewilligung der Behörde bedürfen die Errichtung und jede wesentliche Änderung (Errichtungsbewilligung) von

  1. a) Stromerzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 100 kW, soweit im Abs. 2 oder im § 7 nichts anderes bestimmt ist, und
  2. b) elektrischen Leitungsanlagen mit einer Spannung von mehr als 1 kV auf jenen Grundstücken, die dem Eigentümer der elektrischen Leitungsanlage gehören.

(2) Die Landesregierung kann für Stromerzeugungsanlagen, die nicht der IPPC-Richtlinie unterliegen, durch Verordnung Ausnahmen von der Bewilligungspflicht nach Abs. 1 festlegen, wenn bei Erfüllung der darin für die Errichtung oder wesentliche Änderung festgesetzten Voraussetzungen anzunehmen ist, dass die Anlagen den Erfordernissen nach § 5 Abs. 1 entsprechen.

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