§ 6 TDSG 2018

Alte FassungIn Kraft seit 18.7.2018

§ 6

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Zugleich tritt das Tiroler Datenschutzgesetz 2014, LGBl. Nr. 158/2013, außer Kraft.

(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei der Datenschutzbehörde oder bei den ordentlichen Gerichten anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Datenschutz-Grundverordnung mit der Maßgabe fortzuführen, dass die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte aufrecht bleibt. Verletzungen des Tiroler Datenschutzgesetzes 2014 im Administrativbereich, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht anhängig gemacht wurden, sind nach der Rechtslage nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu beurteilen.

28.08.2018

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)