§ 6
Mitwirkung der Datenschutzbehörde
Die Datenschutzbehörde hat bei der Vollziehung dieses Gesetzes mitzuwirken.
27.12.2013
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 6
Mitwirkung der Datenschutzbehörde
Die Datenschutzbehörde hat bei der Vollziehung dieses Gesetzes mitzuwirken.
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