§ 6 TabMG 1996

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.4.2026

2. Großhandel mit Tabakerzeugnissen und E‑Liquids

Bewilligung zum Großhandel

§ 6.

(1) Die Bewilligung zum Großhandel mit Tabakerzeugnissen und E‑Liquids ist nur Personen oder Personenvereinigungen zu erteilen, die

  1. 1. ihren Sitz oder Hauptwohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat haben,
  2. 2. gemäß § 13 Abs. 2 oder § 19 des Tabaksteuergesetzes 2022 berechtigt sind, Tabakerzeugnisse unter Steueraussetzung zu lagern oder zu beziehen, es sei denn, es werden ausschließlich Schnupftabake, Nikotinbeutel oder ELiquids gehandelt,
  3. 3. eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Handelsgewerbes gemäß § 5 der Gewerbeordnung 1994, besitzen,
  4. 4. nicht Tabaktrafikanten sind und weder rechtlich noch faktisch kontrollierend an einem Unternehmen beteiligt sind, das eine Tabaktrafik führt,
  1. 6. Geschäfts- und Lieferbedingungen gemäß § 10 Abs. 1 und 2 festgelegt haben.

(2) Die im Abs. 1 Z 1 und 4 angeführten Voraussetzungen müssen auch auf die zur Geschäftsführung befugten Personen zutreffen.

(3) Werden ausschließlich Schnupftabake gehandelt, darf die Bewilligung zum Großhandel außerdem nur erteilt werden, wenn der Bewerber ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt und gegen seine steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.

(4) Werden ausschließlich Nikotinbeutel oder E-Liquids gehandelt, darf die Bewilligung zum Großhandel nur erteilt werden, wenn der Bewerber die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 und gemäß § 31a Abs. 5 TabStG 2022 erfüllt.

Schlagworte

Kautabak, Geschäftsbedingung

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

10005006

Dokumentnummer

NOR40273422

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