§ 6*)
Antrag auf Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung
(1) Die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.
(2) Dem Antrag sind folgende Beilagen anzuschließen:
- a) ein technischer Bericht mit Angaben über Zweck, Umfang, Betriebsweise und Ausführung der geplanten Leitungsanlage,
- b) eine Kopie der Katastralmappe, aus der die Trassenführung und die betroffenen Grundstücke mit ihren Parzellennummern sowie die Kreuzungen und Näherungen mit bereits bestehenden Leitungsanlagen ersichtlich sind,
- c) bei Leitungsanlagen mit einer Länge von mehr als 5 km ein Lageplan auf einem Landkartenausschnitt im Maßstab 1:20.000, in dem die bereits bestehenden Leitungsanlagen für mehr als 30.000 Volt eingezeichnet sind,
- d) Angaben über die Masttypen sowie Mastbildskizzen,
- e) bei Umspann-, Umform- und Schaltanlagen die Bau- und Schaltpläne,
- f) ein dem Leitungsverlauf entsprechendes Verzeichnis der betroffenen Grundstücke mit Namen und Anschriften der Eigentümer sowie des beanspruchten öffentlichen Gutes unter Angabe der zuständigen Verwaltungen,
- g) ein Verzeichnis der von der Leitungsanlage offenkundig berührten fremden Anlagen mit Namen und Anschriften der Eigentümer oder der zuständigen Verwaltungen,
- h) die Zustimmungserklärungen der in der lit. f angeführten Eigentümer und Verwaltungen.
(3) Wenn die im Abs. 2 angeführten Unterlagen eine ausreichende Beurteilung des Projektes nicht zulassen, kann die Behörde die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen. Die Behörde kann von der Beibringung einzelner im Abs. 2 angeführter Unterlagen absehen, sofern diese für das Bewilligungsverfahren entbehrlich sind.
(4) Die im Abs. 2 unter lit. a bis e angeführten Beilagen sind, wenn die geplante Leitungsanlage nur das Gebiet einer Gemeinde berührt, in dreifacher Ausfertigung beizubringen. Für jede weitere Gemeinde, die durch die geplante Leitungsanlage betroffen wird, ist eine zusätzliche Ausfertigung dieser Beilagen vorzulegen. Die für die Gemeinden bestimmten Ausfertigungen können sich auch auf das Gebiet der jeweiligen Gemeinde beschränken.
(5) Die Behörde kann auf die Vorlage von Ausfertigungen verzichten; sie kann auch zusätzliche Ausfertigungen aller oder einzelner nach Abs. 2 und 3 erforderlichen Beilagen verlangen, wenn dies zur Beteilung öffentlicher Dienststellen oder zur Begutachtung durch Sachverständige notwendig ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017
07.12.2017
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