§ 6 Studienrichtung Biologie

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1991

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

III. ABSCHNITT

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 6.

(1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs.3 AHStG). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b AHStG) hat jedoch das zuständige Organ der Universität die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des § 2 und der Abs. 4 und 5 sind im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes insgesamt zwischen 80 und 100 Wochenstunden aus den im Abs.3 genannten Pflicht- und Wahlfächern und acht Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 15, in den beiden letzten einrechenbaren Semestern jedoch mindestens je fünf zu betragen.

(3) Im zweiten Studienabschnitt sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:

  1. 1. Studienzweig „Botanik“:

Name des Faches Zahl der

Wochenstunden

a) Allgemeine Botanik........................... 20-25

b) Spezielle Botanik............................ 20-25

c) Lehrveranstaltungen aus anderen biologischen

Disziplinen und Hilfswissenschaften.......... 20-25

d) nach Wahl des Kandidaten ein Fach gemäß § 6

Abs. 3 des Bundesgesetzes über geisteswissen-

schaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen............................ 20-25

e) Vorprüfungsfach (§ 8 Abs. 1 lit. a).......... 4

2. Studienzweig „Zoologie“ :

Name des Faches Zahl der

Wochenstunden

a) Allgemeine Zoologie......................... 20-25

b) Spezielle Zoologie.......................... 20-25

c) Lehrveranstaltungen aus anderen biologischen

Disziplinen und Hilfswissenschaften......... 20-25

d) nach Wahl des Kandidaten ein Fach gemäß § 6

Abs. 3 des Bundesgesetzes über geisteswissen-

schaftliche und naturwissenschaftliche Stu-

dienrichtungen 20-25

e) Vorprüfungsfach (§ 8 Abs. 1 lit. a)......... 4

3. Studienzweig „Mikrobiologie“ :

Name des Faches Zahl der

Wochenstunden

a) Allgemeine Mikrobiologie..................... 25-30

b) Spezielle Mikrobiologie...................... 7- 9

c) Angewandte Mikrobiologie..................... 10-12

d) Lehrveranstaltungen aus anderen biologischen

Disziplinen und Hilfswissenschaften.......... 20-25

e) nach Wahl des Kandidaten ein Fach

gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über

geisteswissenschaftliche und naturwissen-

schaftliche Studienrichtungen 20-25

f) Vorprüfungsfach (§ 8 Abs. 1 lit. a).......... 4

4. Studienzweig „Genetik“ :

Name des Faches Zahl der

Wochenstunden

a) Klassische und Molekulare Genetik............ 26-32

b) Allgemeine Mikrobiologie..................... 6- 8

c) Biochemie.................................... 8-12

d) Biostatistik (einschließlich elektronischer

Datenverarbeitung)........................... 8-10

e) Lehrveranstaltungen aus anderen biologischen

Disziplinen und Hilfswissenschaften.......... 14-20

f) nach Wahl des Kandidaten ein Fach gemäß § 6

Abs. 3 des Bundesgesetzes über geisteswissen-

schaftliche und naturwissenschaftliche Stu-

dienrichtungen............................... 16-20

g) Vorprüfungsfach (§ 8 Abs. 1 lit. a).......... 4

5. Studienzweig „Humanbiologie“ :

Name des Faches Zahl der

Wochenstunden

a) Hominiden-Evolution.......................... 15-20

b) Rassenkunde und Populationsgenetik........... 15-20

c) Humangenetik................................. 15-20

d) Spezielle Anatomie und Physiologie........... 15-20

e) nach Wahl des Kandidat eines der folgenden Fächer:

1. Spezielle Humanbiologie (einschließlich

Humanökologie und Sozialanthropologie);

2. Biostatistik und Mathematik;

3. Allgemeine Paläontologie und eines der Fächer

des Studienzweiges Paläontologie;

4. Allgemeine und Spezielle Psychologie;

5. Allgemeine und Spezielle Soziologie;

6. Völkerkunde.................................. 15-20

f) Vorprüfungsfach (§ 8 Abs. 1 lit. a)............. 4

6. Studienzweig „Paläontologie“ :

Name des Faches Zahl der

Wochenstunden

a) Allgemeine Paläontologie....................... 10-15

b) nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden

Fächer:

1. Paläozoologie (einschließlich Biostrati-

graphie);

2. Paläobotanik (einschließlich Biostrati-

graphie)...................................... 30-35

c) Geologie...................................... 10-15

d) wenn das Fach gemäß lit. b Z 1 gewählt wurde,

Zoologie;

wenn das Fach gemäß lit. b Z 2 gewählt wurde,

Botanik ..................................... 20- 2

e) nach Wahl des Kandidaten Lehrveranstaltun-

gen aus zwei weiteren Fächern gemäß § 6

Abs. 3 des Bundesgesetzes über geisteswis-

senschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen............................. 10-15

e) Vorprüfungsfach (§ 8 Abs. 1 lit. a)........... 4

(4) Sofern die Anfertigung der Diplomarbeit die Benützung von maschinellen Anlagen, Apparaten oder Geräten eines Institutes erfordert, kann der Studienplan im zweiten Studienabschnitt eine Lehrveranstaltung zur Einführung in die Benützung der betreffenden Institutseinrichtungen im Ausmaß von zwei bis vier Wochenstunden vorsehen.

(5) Absolventen der ersten Diplomprüfung der Studienrichtung Biologie sind zum Studium des Studienzweiges „Paläontologie“ der Studienrichtung Erdwissenschaften (§ 2 Abs. 3 Z 32 lit. h des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen) zuzulassen, wenn sie die Teilprüfung der ersten Diplomprüfung aus Paläontologie abgelegt haben.

Schlagworte

Pflichtfach, Zellbiologie

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2025

Gesetzesnummer

10009542

Dokumentnummer

NOR12121001

alte Dokumentnummer

N7198312451L

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