Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
III. ABSCHNITT
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 6.
(1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs.3 AHStG). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b AHStG) hat jedoch das zuständige Organ der Universität die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des § 2 und der Abs. 4 und 5 sind im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes insgesamt zwischen 80 und 100 Wochenstunden aus den im Abs.3 genannten Pflicht- und Wahlfächern und acht Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 15, in den beiden letzten einrechenbaren Semestern jedoch mindestens je fünf zu betragen.
(3) Im zweiten Studienabschnitt sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:
- 1. Studienzweig „Botanik“:
Name des Faches Zahl der
Wochenstunden
a) Allgemeine Botanik........................... 20-25
b) Spezielle Botanik............................ 20-25
c) Lehrveranstaltungen aus anderen biologischen
Disziplinen und Hilfswissenschaften.......... 20-25
d) nach Wahl des Kandidaten ein Fach gemäß § 6
Abs. 3 des Bundesgesetzes über geisteswissen-
schaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen............................ 20-25
e) Vorprüfungsfach (§ 8 Abs. 1 lit. a).......... 4
2. Studienzweig „Zoologie“ :
Name des Faches Zahl der
Wochenstunden
a) Allgemeine Zoologie......................... 20-25
b) Spezielle Zoologie.......................... 20-25
c) Lehrveranstaltungen aus anderen biologischen
Disziplinen und Hilfswissenschaften......... 20-25
d) nach Wahl des Kandidaten ein Fach gemäß § 6
Abs. 3 des Bundesgesetzes über geisteswissen-
schaftliche und naturwissenschaftliche Stu-
dienrichtungen 20-25
e) Vorprüfungsfach (§ 8 Abs. 1 lit. a)......... 4
3. Studienzweig „Mikrobiologie“ :
Name des Faches Zahl der
Wochenstunden
a) Allgemeine Mikrobiologie..................... 25-30
b) Spezielle Mikrobiologie...................... 7- 9
c) Angewandte Mikrobiologie..................... 10-12
d) Lehrveranstaltungen aus anderen biologischen
Disziplinen und Hilfswissenschaften.......... 20-25
e) nach Wahl des Kandidaten ein Fach
gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über
geisteswissenschaftliche und naturwissen-
schaftliche Studienrichtungen 20-25
f) Vorprüfungsfach (§ 8 Abs. 1 lit. a).......... 4
4. Studienzweig „Genetik“ :
Name des Faches Zahl der
Wochenstunden
a) Klassische und Molekulare Genetik............ 26-32
b) Allgemeine Mikrobiologie..................... 6- 8
c) Biochemie.................................... 8-12
d) Biostatistik (einschließlich elektronischer
Datenverarbeitung)........................... 8-10
e) Lehrveranstaltungen aus anderen biologischen
Disziplinen und Hilfswissenschaften.......... 14-20
f) nach Wahl des Kandidaten ein Fach gemäß § 6
Abs. 3 des Bundesgesetzes über geisteswissen-
schaftliche und naturwissenschaftliche Stu-
dienrichtungen............................... 16-20
g) Vorprüfungsfach (§ 8 Abs. 1 lit. a).......... 4
5. Studienzweig „Humanbiologie“ :
Name des Faches Zahl der
Wochenstunden
a) Hominiden-Evolution.......................... 15-20
b) Rassenkunde und Populationsgenetik........... 15-20
c) Humangenetik................................. 15-20
d) Spezielle Anatomie und Physiologie........... 15-20
e) nach Wahl des Kandidat eines der folgenden Fächer:
1. Spezielle Humanbiologie (einschließlich
Humanökologie und Sozialanthropologie);
2. Biostatistik und Mathematik;
3. Allgemeine Paläontologie und eines der Fächer
des Studienzweiges Paläontologie;
4. Allgemeine und Spezielle Psychologie;
5. Allgemeine und Spezielle Soziologie;
6. Völkerkunde.................................. 15-20
f) Vorprüfungsfach (§ 8 Abs. 1 lit. a)............. 4
6. Studienzweig „Paläontologie“ :
Name des Faches Zahl der
Wochenstunden
a) Allgemeine Paläontologie....................... 10-15
b) nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden
Fächer:
1. Paläozoologie (einschließlich Biostrati-
graphie);
2. Paläobotanik (einschließlich Biostrati-
graphie)...................................... 30-35
c) Geologie...................................... 10-15
d) wenn das Fach gemäß lit. b Z 1 gewählt wurde,
Zoologie;
wenn das Fach gemäß lit. b Z 2 gewählt wurde,
Botanik ..................................... 20- 2
e) nach Wahl des Kandidaten Lehrveranstaltun-
gen aus zwei weiteren Fächern gemäß § 6
Abs. 3 des Bundesgesetzes über geisteswis-
senschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen............................. 10-15
e) Vorprüfungsfach (§ 8 Abs. 1 lit. a)........... 4
(4) Sofern die Anfertigung der Diplomarbeit die Benützung von maschinellen Anlagen, Apparaten oder Geräten eines Institutes erfordert, kann der Studienplan im zweiten Studienabschnitt eine Lehrveranstaltung zur Einführung in die Benützung der betreffenden Institutseinrichtungen im Ausmaß von zwei bis vier Wochenstunden vorsehen.
(5) Absolventen der ersten Diplomprüfung der Studienrichtung Biologie sind zum Studium des Studienzweiges „Paläontologie“ der Studienrichtung Erdwissenschaften (§ 2 Abs. 3 Z 32 lit. h des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen) zuzulassen, wenn sie die Teilprüfung der ersten Diplomprüfung aus Paläontologie abgelegt haben.
Schlagworte
Pflichtfach, Zellbiologie
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2025
Gesetzesnummer
10009542
Dokumentnummer
NOR12121001
alte Dokumentnummer
N7198312451L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
