§ 6 Studienordnung Wirtschaftswissenschaften mit internationaler Ausrichtung

Alte FassungIn Kraft seit 19.7.1989

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

§ 6.

(1) Die Zulassung zu Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung setzt die positive Beurteilung der Teilnahme an den im Studienplan hinsichtlich des betreffenden Prüfungsfaches vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen, soweit bei diesen Lehrveranstaltungen der Erfolg der Teilnahme zu beurteilen ist, voraus.

(2) Die Zulassung zur letzten Teilprüfung der ersten Diplomprüfung setzt auch den Nachweis der Kenntnisse des Rechnungswesens im Umfang des Lehrplans der Handelsakademien voraus. Werden diese Kenntnisse nicht durch ein Reifeprüfungszeugnis (§ 7 Abs. 1 AHStG) nachgewiesen, so sind sie in Form von Ergänzungsprüfungen (§ 7 Abs. 4 AHStG) nachzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10009690

Dokumentnummer

NOR12122581

alte Dokumentnummer

N7198910528X

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