§ 6 Studienordnung Soziologie

Alte FassungIn Kraft seit 04.12.1993

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Pflichtfächer und Wahlfächer im zweiten Studienabschnitt

§ 6.

(1) Im zweiten Studienabschnitt des sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studienzweiges sind insgesamt 72 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes 60 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern (Abs. 2) zu inskribieren. Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer auf die Gesamtstundenzahl (72 Wochenstunden) noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch Inskription von Freifächern (§ 15) zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten. In jedem Semester sind jedenfalls mindestens 12 Wochenstunden zu inskribieren.

(2) Während des zweiten Studienabschnittes des sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studienzweiges sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:

Wochen-

stunden

1. Soziologische Theorien ................ 10-12

2. zwei spezielle Soziologien nach Wahl

des ordentlichen Hörers................ 10-12

3. empirische Sozialforschung ............ 10-14

4. nach Wahl des ordentlichen Hörers

eines der folgenden Fächer:

Volkswirtschaftstheorie,

Volkswirtschaftspolitik und

Finanzwissenschaften,

Allgemeine Betriebswirtschaftslehre,

Strafrecht einschließlich Kriminologie

(sofern das Fach nicht schon unter

§ 3 Abs. 2 Z 5 gewählt wurde),

Grundzüge der Informatik, oder nach Wahl

des Kandidaten ein Fach gemäß § 13, das

die Studienrichtung sinnvoll ergänzt .. 8-12

5. nach Wahl des ordentlichen Hörers

eines der folgenden Fächer:

Sozialpsychologie,

Sozialphilosophie,

Wissenschaftstheorie .................. 6-10

6. nach Wahl des ordentlichen Hörers ein

Fach, das die Studienrichtung

sinnvoll ergänzt oder eines der

folgenden Fächer:

Wissenschaftssoziologie (sofern dieses

Fach nicht schon unter

Z 2 gewählt wurde),

Wissenssoziologie (sofern dieses Fach

nicht schon unter Z 2 gewählt wurde),

Ethnologie,

Sozialgeschichte,

Pädagogik,

Politikwissenschaft,

Neuere Geschichte und Zeitgeschichte,

Kommunikationswissenschaft,

Gesellschaftspolitik .................. 6-10

(3) Im zweiten Studienabschnitt des geisteswissenschaftlichen Studienzweiges sind insgesamt 42 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes 35 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern (Abs. 4) zu inskribieren. Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer auf die Gesamtstundenzahl (42 Wochenstunden) noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch Inskription von Freifächern (§ 15) zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten. Einschließlich der kombinierten Studienrichtung, des kombinierten Studienzweiges oder der gewählten Fächer (§ 3 Abs. 5) sind in jedem Semester jedenfalls mindestens 12 Wochenstunden zu inskribieren.

(4) Im zweiten Studienabschnitt des geisteswissenschaftlichen Studienzweiges sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:

Wochen-

stunden

1. Soziologische Theorien ............. 8-12

2. zwei spezielle Soziologien nach Wahl

des ordentlichen Hörers ............ 8-12

3. empirische Sozialforschung ......... 8-12

4. nach Wahl des ordentlichen Hörers

eines der folgenden Fächer:

Wissenschaftssoziologie (sofern

dieses Fach nicht schon unter

Z 2 gewählt wurde),

Sozialgeschichte ................... 6- 8

(5) § 3 Abs. 5 ist anzuwenden.

(6) Zur praxisnahen Gestaltung der Berufsvorbildung sind im Studienplan Praktika oder andere Lehrveranstaltungen, die im besonderen Maß der praktischen Ausbildung der Studierenden dienen, vorzusehen. Das Ausmaß darf, sofern eine Ferialpraxis vorgesehen ist, 8 Wochen und sofern Lehrveranstaltungen vorgesehen werden, 8 Semesterwochenstunden nicht überschreiten.

Schlagworte

Pflichtfach

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10009560

Dokumentnummer

NOR12125084

alte Dokumentnummer

N7199331245J

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