Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweiter Studienabschnitt
§ 6.
(1) Der zweite Studienabschnitt umfaßt, nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen, sofern Kunstgeschichte als erste Studienrichtung gewählt wurde, Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 23 bis 25 Wochenstunden aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern:
Name des Faches Zahl der
Wochenstunden
a) Mittlere, Neuere und Neueste Kunstgeschichte
(einschließlich Österreichischer Kunstgeschichte
sowie der Kunst eines außereuropäischen Landes) .. 11 - 13
b) Lehrveranstaltungen aus theoretischen und
methodischen Fächern wie Kunsttheorie, Ästhetik,
Kunstsoziologie, Kunstpsychologie, Geschichte der
Kunstwissenschaft und Wissenschaftsgeschichte .... 4
c) nach Wahl des ordentlichen Hörers zwei der
folgenden Fächer:
1. Denkmalpflege,
2. Museumskunde,
3. Technologie der Künste,
4. Quellenkunde,
5. Historische Hilfswissenschaften,
6. Klassische Archäologie,
7. Mittelalterliche Archäologie,
8. Ikonographie,
9. Geschichte des Films und der Fotografie und
neue Medien ................................... 6
d) Vorprüfungsfach gemäß § 15 Abs. 5 AHStG .......... 2
(2) Wurde Kunstgeschichte als zweite Studienrichtung gewählt, umfaßt der zweite Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 16 Wochenstunden aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern:
Name des Faches Zahl der
Wochenstunden
a) Mittlere, Neuere und Neueste Kunstgeschichte
(einschließlich Österreichischer Kunstgeschichte
oder die Kunst eines außereuropäischen Landes) ... 12
b) Lehrveranstaltungen aus theoretischen und
methodischen Fächern wie Kunsttheorie, Ästhetik,
Kunstsoziologie, Kunstpsychologie, Geschichte der
Kunstwissenschaft und Wissenschaftsgeschichte .... 4
(3) Lehrveranstaltungen, die gemäß § 4 Abs. 3 bereits im ersten Studienabschnitt besucht und abgeschlossen wurden, sind in die Pflicht- und Wahlfächer sowie in die Gesamtstundenanzahl einzurechnen.
Schlagworte
Lehreinrichtung, Pflichtfach
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2026
Gesetzesnummer
10009985
Dokumentnummer
NOR12125923
alte Dokumentnummer
N7199548878J
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