§ 6 Studienordnung für die Studienrichtungen der Romanistik

Alte FassungIn Kraft seit 31.8.1977

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Vorprüfungen zur zweiten Diplomprüfung

§ 6.

(1) Wurde einer der Studienzweige gemäß § 1 Abs. 2 lit. a, c, e, g und h als erste Studienrichtung gewählt, so hat der Kandidat zur zweiten Diplomprüfung

  1. a) eine Vorprüfung nach Wahl über den Stoff von Lehrveranstaltungen, welche die Fachgebiete des Studienzweiges wissenstheoretisch und philosophisch vertiefen oder welche sie in historischer oder soziologischer Weise erfassen,
  2. b) eine Vorprüfung aus einer zweiten romanischen Sprache und Literatur nach Wahl

(2) § 4 Abs. 3 ist anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2026

Gesetzesnummer

10009432

Dokumentnummer

NOR12120022

alte Dokumentnummer

N7197631307L

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