Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
III. Abschnitt
ZWEITER STUDIENABSCHNITT Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 6.
(1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige Organ der Universität die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.
(2) In der Studienrichtung Völkerkunde sind, sofern sie als erste Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 28 Wochenstunden aus den im Abs. 5 lit. a bis g genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.
(3) In der Studienrichtung Völkerkunde sind, sofern sie als zweite Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 18 Wochenstunden aus den im Abs. 5 lit. a bis d genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.
(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15, im letzten einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.
(5) Während des zweiten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Theoretische Ethnologie ......................... 6
b) nach Wahl des Studierenden ein regionales
Spezialgebiet der Ethnologie unter
Berücksichtigung gegenwartsbezogener Probleme ... 4
c) nach Wahl des ordentlichen Hörers ein sachliches
Spezialgebiet der Ethnologie oder eine
Kombination mehrerer Sachgebiete der Ethnologie . 4
d) nach Wahl des ordentlichen Hörers eines der unter
lit. a bis c genannten Fächer oder ein Wahlfach
gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über
geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche Studienrichtungen, wie
zum Beispiel Museumskunde, ein Fach der
Publizistik- und Kommunikationswissenschaft,
ein Teilgebiet des Völkerrechts ................. 4
e) sofern die Studienrichtung Völkerkunde als erste
Studienrichtung gewählt wurde, nach Wahl des
ordentlichen Hörers eines der unter lit. a bis c
genannten Fächer, sofern es nicht gemäß lit. d
gewählt wurde ................................... 4
f) sofern die Studienrichtung Völkerkunde als erste
Studienrichtung gewählt wurde, Ethnolinguistik .. 4
g) Vorprüfungsfach (§ 7) ........................... 2
Lehrveranstaltungen, die gemäß § 3 Abs. 3 und 4 bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die Pflicht- und Wahlfächer sowie in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.
(6) Ordentliche Hörer der Studienrichtung Völkerkunde haben aus Fächern, die an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden (§ 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen), nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ der Universität oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im zweiten Studienabschnitt insgesamt mindestens 24 Wochenstunden zu inskribieren.
Schlagworte
Lehreinrichtung, Pflichtfach, Publizistikwissenschaft
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025
Gesetzesnummer
10009463
Dokumentnummer
NOR12120408
alte Dokumentnummer
N7197831416L
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