§ 6 Studienordnung für die Studienrichtung Übersetzer- und Dolmetscherausbildung

Alte FassungIn Kraft seit 25.11.1972

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

II. ABSCHNITT

Erster Studienabschnitt der Studienzweige Übersetzerausbildung und Dolmetscherausbildung Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 6.

(1) im ersten Studienabschnitt sind insgesamt 68 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 64 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren. Entfällt die Inskription gemäß Abs. 2 lit. c, so vermindert sich diese Stundenzahl entsprechend. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 15 zu betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

a) nach Wahl des Studierenden Allgemeine

Sprachwissenschaft oder Angewandte

Sprachwissenschaft oder Sprachpsychologie ..... 2

b) wissenschaftliche und berufskundliche

Grundlagen des Übersetzens und Dolmetschens ... 2

c) Grundbegriffe des Rechtes und der Wirtschaft .. 4

d) erste Fremdsprache ............................ 28

hievon mindestens 14 Wochenstunden aus der

sprachmittlerischen Ausbildung dienenden

Lehrveranstaltungen

e) zweite Fremdsprache .......................... 18

hievon mindestens 9 Wochenstunden aus der

sprachmittlerischen Ausbildung dienenden

Lehrveranstaltungen

f) Kultur- und Realienkunde des Landes (der

Länder) der ersten Fremdsprache ............... 8

g) Kultur- und Realienkunde des Landes (der

Länder) der zweiten Fremdsprache .............. 2

Die Inskription gemäß lit. c entfällt, wenn der Studierende einem Studium obliegt oder ein Studium abgeschlossen hat, das den betreffenden Lehrstoff mit einschließt.

(3) Die im § 10 Abs. 3 lit. f und Abs. 4 lit. f vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert, die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen (§ 12 Abs. 2 lit. e) kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.

(4) Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer gemäß Abs. 2 und 3 auf die in Abs. 1 festgesetzte Gesamtstundenzahl noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch die Inskription beliebiger Lehrveranstaltungen als Freifächer zu erfüllen. Die Kultur- und Realienkunde des Landes (der Länder) der zweiten Fremdsprache sowie die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Pflichtfach, Kulturkunde

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2025

Gesetzesnummer

10009344

Dokumentnummer

NOR12119267

alte Dokumentnummer

N7197231109L

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