§ 6 Studienordnung für die Studienrichtung Turkologie

Alte FassungIn Kraft seit 31.1.1978

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

III. Abschnitt

ZWEITER STUDIENABSCHNITT Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 6.

(1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige Organ der Universität die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.

(2) In der Studienrichtung Turkologie sind, sofern sie als erste Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 30 Wochenstunden aus den im Abs. 5 lit. a bis g genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.

(3) In der Studienrichtung Turkologie sind, sofern sie als zweite Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 20 Wochenstunden aus den im Abs. 5 lit. a bis d genannten Pflicht- und Wahlfächer zu inskribieren.

(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15, im letzten einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.

(5) Während des zweiten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

a) Türkisch, einschließlich Sprachbeherrschung,

sowie Osmanisch .............................. 8

b) Nach Wahl des ordentlichen Hörers und unter

Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und

Forschungseinrichtungen zwei weitere

Turksprachen ................................. 4

c) Türkische und osmanische Literatur- und

Quellenkunde ................................. 4

d) Türkische Geschichte, Geistes- und

Kulturgeschichte der Türkei, einschließlich

osmanische Geschichte, sowie Islamkunde ...... 4

e) Sofern die Studienrichtung Turkologie als

erste Studienrichtung gewählt wurde, weitere

Lehrveranstaltungen aus den unter lit. a, b

oder d genannten Fächern nach Wahl des

ordentlichen Hörers .......................... 4

f) Sofern die Studienrichtung Turkologie als

erste Studienrichtung gewählt wurde nach Wahl

des ordentlichen Hörers ein Fach gemäß § 6

Abs. 3 des Bundesgesetzes über

geisteswissenschaftliche und

naturwissenschaftliche Studienrichtungen ..... 4

g) Vorprüfungsfach (§ 7) ........................ 2

(6) Lehrveranstaltungen, die gemäß § 3 Abs. 2 und 3 bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die Pflichtfächer sowie in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.

(7) Ordentliche Hörer der Studienrichtung Turkologie haben aus Fächern, die gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ der Universität oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im zweiten Studienabschnitt insgesamt mindestens 24 Wochenstunden zu inskribieren.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Literaturkunde, Geistesgeschichte

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2025

Gesetzesnummer

10009468

Dokumentnummer

NOR12120358

alte Dokumentnummer

N7197811867I

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