§ 6 Studienordnung für die Studienrichtung Sprachwissenschaft

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1994

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

§ 6.

(1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung (§ 7 Abs. 2 lit. a) oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung (§ 7 Abs. 4) setzt die gültige Inskription und den Abschluß der den Stoff dieser Prüfung betreffenden Lehrveranstaltungen voraus.

(2) Die Zulassung zum abschließenden Teil oder zur kommissionellen Ablegung der ersten Diplomprüfung in zwei Teilen (§ 7 Abs. 2 lit. b) setzt voraus:

  1. a) die Inskription von vier einrechenbaren Semestern;
  2. b) den Abschluß der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen.

(3) Wird jedoch der erste Teil der ersten Diplomprüfung nach dem ersten Studienjahr abgelegt, so setzt die Zulassung zu dieser Prüfung voraus:

  1. a) die Inskription von zwei einrechenbaren Semestern;
  2. b) den Abschluß der die Prüfungsfächer (Prüfungsteile) umfassenden Lehrveranstaltungen.

(4) Als Abschluß von Übungen, Proseminaren, Seminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften, Konversatorien und anderen ähnlichen Lehrveranstaltungen gilt die positive Beurteilung der Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2025

Gesetzesnummer

10009383

Dokumentnummer

NOR12119589

alte Dokumentnummer

N7197411922I

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