Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
III. ABSCHNITT
Zweiter Studienabschnitt Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 6.
(1) Wurde die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige Organ der Universität die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.
(2) In der Studienrichtung Sprachen und Kulturen des Alten Orients sind, sofern sie als erste Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 36 Wochenstunden aus den im Abs. 5 lit. a bis g genannten Pflicht- und Wahlfächern (einschließlich Feldforschung und Exkursionen) zu inskribieren.
(3) In der Studienrichtung Sprachen und Kulturen des Alten Orients sind, sofern sie als zweite Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 26 Wochenstunden aus den im Abs. 5 lit. a bis d genannten Pflicht- und Wahlfächern (einschließlich Feldforschung und Exkursionen) zu inskribieren.
(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens fünfzehn, im letzten einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes jedoch insgesamt mindestens fünf zu betragen.
(5) Während des zweiten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:
Name des Faches Zahl der
Wochenstunden
a) Sumerisch (Sprache und Schrift) 8
b) Akkadisch (Sprache und Schrift) 8
c) Geschichte der geistigen und
materiellen Kultur Vorderasiens 4
d) Teilgebiete der Archäologie des
Alten Orients nach Wahl des
ordentlichen Hörers 6
e) sofern die Studienrichtung
Sprachen und Kulturen des Alten
Orients als erste Studienrichtung
gewählt wurde, nach Wahl des
ordentlichen Hörers eine im
im ersten Studienabschnitt nicht
gewählte weitere Keilschrift-
sprache der Randzone oder eine
altsemitische Sprache 4
f) nach Wahl des ordentlichen
Hörers Lehrveranstaltungen aus dem
Fach, dem das Thema der
Diplomarbeit zuzuordnen ist 4
g) Vorprüfungsfach (§ 7 Abs. 1) 2
Lehrveranstaltungen, die gemäß § 3 Abs. 2 und 3 bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die Pflicht- und Wahlfächer sowie in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.
(6) Ordentliche Hörer der Studienrichtung Sprachen und Kulturen des Alten Orients haben aus den Fächern, die gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen anstelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ der Universität oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im zweiten Studienabschnitt insgesamt mindestens 22 Wochenstunden zu inskribieren.
Schlagworte
Lehreinrichtung, Pflichtfach
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025
Gesetzesnummer
10009541
Dokumentnummer
NOR12121078
alte Dokumentnummer
N7198320269J
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