§ 6 Studienordnung für die Studienrichtung Skandinavistik

Alte FassungIn Kraft seit 22.1.1992

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 6.

(1) Der zweite Studienabschnitt umfaßt, sofern Skandinavistik als erste Studienrichtung gewählt wurde, nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt zwischen 22 und 28 Wochenstunden aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern:

Name des Faches Zahl der

Wochenstunden

a) Skandinavische Sprachwissenschaft 6- 8

b) Skandinavische Literaturwissenschaft 8-12

c) Dänisch oder Isländisch oder Norwegisch oder

Schwedisch einschließlich Sprachbeherrschung 4

d) nach Wahl des ordentlichen Hörers

Lehrveranstaltungen aus einem der folgenden

Fächer:

1. Sprach- oder literaturwissenschaftliche

Lehrveranstaltungen anderer Studienrichtungen,

die für die skandinavische Sprach- oder

Literaturwissenschaft von Bedeutung sind

2. überregionale Kultur- und Landeskunde

Skandinaviens oder Landeskunde eines weiteren

skandinavischen Landes

3. germanische Altertumskunde (einschließlich

älterer skandinavischer Sprach- oder

Literaturwissenschaft)

4. Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes

über geisteswissenschaftliche und

naturwissenschaftliche Studienrichtungen 4- 6

e) Vorprüfungsfach gemäß § 15 Abs. 5 AHStG 2

(2) Wurde Skandinavistik als zweite Studienrichtung gewählt, umfaßt der zweite Studienabschnitt insgesamt zwischen 16 bis 22 Wochenstunden aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern:

Name des Faches Zahl der

Wochenstunden

a) Skandinavische Sprachwissenschaft 4- 6

b) Skandinavische Literaturwissenschaft 6-10

c) Dänisch oder Isländisch oder Norwegisch oder

Schwedisch einschließlich Sprachbeherrschung 4

d) Nach Wahl des ordentlichen Hörers

Lehrveranstaltungen aus einem der folgenden

Fächer:

1. Sprach- oder literaturwissenschaftliche

Lehrveranstaltungen anderer Studienrichtungen,

die für die skandinavische Sprach- oder

Literaturwissenschaft von Bedeutung sind

2. überregionale Kultur- und Landeskunde

Skandinaviens oder Landeskunde eines weiteren

skandinavischen Landes

3. germanische Altertumskunde (einschließlich

älterer skandinavischer Sprach- oder

Literaturwissenschaft)

4. Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes

über geisteswissenschaftliche und

naturwissenschaftliche Studienrichtungen 2- 4

Schlagworte

Lehreinrichtung, Pflichtfach, Sprachwissenschaft, Kulturkunde

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2025

Gesetzesnummer

10009803

Dokumentnummer

NOR12123764

alte Dokumentnummer

N7199218317J

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