Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 6.
Die Zulassung zum abschließenden Teil oder zur kommissionellen Ablegung der ersten Diplomprüfung setzt voraus:
- a) die Inskription von vier einrechenbaren Semestern,
- b) die Inskription der Lehrveranstaltungen über die Pflicht- und Wahlfächer (§ 5 Abs. 2),
- c) die positive Beurteilung der Teilnahme an den vorgeschriebenen übungen, Proseminaren, Seminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien.
Schlagworte
Pflichtfach
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2025
Gesetzesnummer
10009540
Dokumentnummer
NOR12121064
alte Dokumentnummer
N7198320118J
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