Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 6.
Der zweite Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen mindestens 135 und höchstens 138 Wochenstunden (davon 15 Stunden für die Diplomarbeit) aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern:
Name des Faches Zahl der
Wochenstunden
a) Pharmazeutische Chemie
einschließlich Arzneimittelanalyse ...... 46 - 50
b) Pharmakognosie .......................... 24 - 26
c) Pharmazeutische Technologie ............. 24 - 26
d) Pharmakologie einschließlich
Pharmakotherapie, Toxikologie und
Bromatologie ............................ 12 - 14
e) Nach Wahl des ordentlichen Hörers
Lehrveranstaltungen aus Wahlfächern gemäß
§ 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über
geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche Studienrichtungen 3 - 5
f) Nach Wahl des ordentlichen Hörers
Lehrveranstaltungen aus mindestens zwei
der in lit. a bis lit. d genannten
Pflichtfächern .......................... 4 - 5
g) Lehrveranstaltungen aus dem Fach der
Diplomarbeit ............................ 15
h) Vorprüfungsfächer:
1. Vorprüfungsfach gemäß § 15 Abs. 5
AHStG ................................ 2
2. Gesetzeskunde für Pharmazeuten ....... 1 - 2.
Schlagworte
Pflichtfach, Lehreinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2025
Gesetzesnummer
10009703
Dokumentnummer
NOR12124593
alte Dokumentnummer
N7199326012J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
