§ 6 Studienordnung für die Studienrichtung Meteorologie und Geophysik

Alte FassungIn Kraft seit 24.12.1980

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

III. Abschnitt

ZWEITER STUDIENABSCHNITT Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 6.

(1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige Organ der Universität die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.

(2) In den beiden Studienzweigen der Studienrichtung Meteorologie und Geophysik sind im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt 65 Wochenstunden aus den im Abs. 3 bzw. Abs. 4 lit. a bis g genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.

(3) Während des zweiten Studienabschnittes des Studienzweiges Meteorologie sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

a) Allgemeine Meteorologie einschließlich der

synoptischen Meteorologie .................... 18 - 22

b) Klimatologie ................................. 6 - 8

c) Theoretische Meteorologie .................... 16 - 20

d) Physik der hohen Atmosphäre .................. 4 - 6

e) nach Wahl des Kandidaten Lehrveranstaltungen

aus einem Fach gemäß lit. a oder b oder c

oder d, dem das Thema der Diplomarbeit

zuzuzählen ist ............................... 6

f) Hilfs- und Ergänzungsfächer:

1. Instrumentenkunde ......................... 4 - 8

2. Mathematische Bearbeitungsmethoden in

Meteorologie und Geophysik ................ 2 - 4

g) Vorprüfungsfach (§ 7 Abs. 1) ................. 2

Während des zweiten Studienabschnittes des Studienzweiges

Geophysik sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens

zu inskribieren, wobei es der Studienkommission obliegt, nach Maßgabe

der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen die Entscheidung

für den Plan A oder den Plan B zu treffen:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

Plan A Plan B

a) Schwerkraft und Figur der Erde ............ 10 - 16 4 - 6

b) Seismik und Aufbau der Erde ............... 16 - 22 4 - 6

c) Erdmagnetismus und Magnetosphäre .......... 10 - 16 16 - 20

d) Physik der hohen Atmosphäre ............... 4 - 6 16 - 20

e) nach Wahl des Kandidaten

Lehrveranstaltungen aus einem Fach gemäß

lit. a oder b oder c oder d, dem das Thema

der Diplomarbeit zuzuzählen ist ........... 6 6

f) drei der folgenden Hilfs- und

Ergänzungsfächer nach Wahl des Kandidaten:

1. Mathematische Bearbeitungsmethoden in

Meteorologie und Geophysik

2. Geologie

3. Hydrologie

4. Geomechanik

5. Geodäsie

6. Petrographie

7. Mineralogie

8. Elektronik

9. Sonnenphysik

10. Hydro- und Aerodynamik

11. Magnetohydrodynamik

insgesamt ............................. 6 - 10 6 - 10

g) Vorprüfungsfach (§ 7 Abs. 1) ............. 2 2

(5) Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 15, im letzten einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes jedoch mindestens 10 zu betragen.

(6) Lehrveranstaltungen, die gemäß § 4 Abs. 3 und 4 bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die Pflicht- und Wahlfächer sowie in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Pflichtfach, Hilfsfach, Hydrodynamik

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2025

Gesetzesnummer

10009473

Dokumentnummer

NOR12120482

alte Dokumentnummer

N7197833188L

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