Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
III. Abschnitt
ZWEITER STUDIENABSCHNITT Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 6.
(1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige Organ der Universität die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.
(2) In den beiden Studienzweigen der Studienrichtung Meteorologie und Geophysik sind im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt 65 Wochenstunden aus den im Abs. 3 bzw. Abs. 4 lit. a bis g genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.
(3) Während des zweiten Studienabschnittes des Studienzweiges Meteorologie sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Allgemeine Meteorologie einschließlich der
synoptischen Meteorologie .................... 18 - 22
b) Klimatologie ................................. 6 - 8
c) Theoretische Meteorologie .................... 16 - 20
d) Physik der hohen Atmosphäre .................. 4 - 6
e) nach Wahl des Kandidaten Lehrveranstaltungen
aus einem Fach gemäß lit. a oder b oder c
oder d, dem das Thema der Diplomarbeit
zuzuzählen ist ............................... 6
f) Hilfs- und Ergänzungsfächer:
1. Instrumentenkunde ......................... 4 - 8
2. Mathematische Bearbeitungsmethoden in
Meteorologie und Geophysik ................ 2 - 4
g) Vorprüfungsfach (§ 7 Abs. 1) ................. 2
Während des zweiten Studienabschnittes des Studienzweiges
Geophysik sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens
zu inskribieren, wobei es der Studienkommission obliegt, nach Maßgabe
der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen die Entscheidung
für den Plan A oder den Plan B zu treffen:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
Plan A Plan B
a) Schwerkraft und Figur der Erde ............ 10 - 16 4 - 6
b) Seismik und Aufbau der Erde ............... 16 - 22 4 - 6
c) Erdmagnetismus und Magnetosphäre .......... 10 - 16 16 - 20
d) Physik der hohen Atmosphäre ............... 4 - 6 16 - 20
e) nach Wahl des Kandidaten
Lehrveranstaltungen aus einem Fach gemäß
lit. a oder b oder c oder d, dem das Thema
der Diplomarbeit zuzuzählen ist ........... 6 6
f) drei der folgenden Hilfs- und
Ergänzungsfächer nach Wahl des Kandidaten:
1. Mathematische Bearbeitungsmethoden in
Meteorologie und Geophysik
2. Geologie
3. Hydrologie
4. Geomechanik
5. Geodäsie
6. Petrographie
7. Mineralogie
8. Elektronik
9. Sonnenphysik
10. Hydro- und Aerodynamik
11. Magnetohydrodynamik
insgesamt ............................. 6 - 10 6 - 10
g) Vorprüfungsfach (§ 7 Abs. 1) ............. 2 2
(5) Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 15, im letzten einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes jedoch mindestens 10 zu betragen.
(6) Lehrveranstaltungen, die gemäß § 4 Abs. 3 und 4 bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die Pflicht- und Wahlfächer sowie in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.
Schlagworte
Lehreinrichtung, Pflichtfach, Hilfsfach, Hydrodynamik
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2025
Gesetzesnummer
10009473
Dokumentnummer
NOR12120482
alte Dokumentnummer
N7197833188L
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