§ 6 Studienordnung für die Studienrichtung Klassische Archäologie

Alte FassungIn Kraft seit 16.6.1976

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

III. ABSCHNITT

Zweiter Studienabschnitt Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 6.

(1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige Organ die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.

(2) In der Studienrichtung Klassische Archäologie sind, sofern sie als erste Studienrichtung gewählt wurde, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 6 im zweiten Studienabschnitt insgesamt 30 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 26 Wochenstunden aus den in Abs. 5 genannten Pflicht- und Wahlfächern und 4 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren.

(3) In der Studienrichtung Klassische Archäologie sind, sofern sie als zweite Studienrichtung gewählt wurde, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 6 im zweiten Studienabschnitt 20 Wochenstunden nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt 18 Wochenstunden aus den im Abs. 7 genannten Pflicht- und Wahlfächern und 2 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren.

(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15, im letzten einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.

(5) Wurde die Studienrichtung Klassische Archäologie als erste Studienrichtung gewählt, so sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

a) Griechische Archäologie ...................... 10-16

b) Römische Archäologie ......................... 10-16

Wurde die Studienrichtung Klassische Archäologie als erste

Studienrichtung gewählt, so sind außer den im Abs. 5 genannten

Pflicht- und Wahlfächern im zweiten Studienabschnitt

Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 2 Wochenstunden aus dem gemäß § 7

gewählten Vorprüfungsfach zu inskribieren, sofern diese

Lehrveranstaltungen nicht schon im ersten Studienabschnitt

inskribiert wurden.

Wurde die Studienrichtung Klassische Archäologie als zweite

Studienrichtung gewählt, so sind aus den folgenden Pflicht- und

Wahlfächern mindestens zu inskribieren:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

a) Griechische Archäologie ...................... 7-11

b) Römische Archäologie ......................... 7-11

(8) Ordentliche Hörer der Studienrichtung Klassische Archäologie haben aus Fächern, die an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im zweiten Studienabschnitt insgesamt mindestens 20 Wochenstunden zu inskribieren. Darüber hinaus sind Freifächer im Ausmaß von 2 Wochenstunden zu inskribieren.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Pflichtfach

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Gesetzesnummer

10009434

Dokumentnummer

NOR12120044

alte Dokumentnummer

N7197631329L

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