§ 6 Studienordnung für die Studienrichtung Judaistik

Alte FassungIn Kraft seit 28.9.1989

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Erste Diplomprüfung

§ 6.

(1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind

  1. 1. Modernhebräisch bzw. die nach § 4 Abs. 3 festgelegte Sprache,
  2. 2. Hebräische, aramäische und sonstige jüdische Literatur- und Quellenkunde,
  3. 3. Geschichte, Kultur und Religion des jüdischen Volkes von der biblischen Zeit bis in die Gegenwart,
  4. 4. die allenfalls statt einer zweiten Studienrichtung gewählten Fächer,
  5. 5. auf Antrag des Kandidaten ein oder mehrere Freifächer.

(2) An die Stelle der Teilprüfung aus Modernhebräisch tritt für Studierende, die Hebräisch vor Aufnahme des Studiums konnten (§ 4 Abs. 3), die Teilprüfung aus der von der Studienkommission festgelegten Sprache.

(3) Die Prüfungen sind entweder mündlich oder schriftlich und mündlich.

Schlagworte

Literaturkunde

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Gesetzesnummer

10009435

Dokumentnummer

NOR12120063

alte Dokumentnummer

N7197631348L

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