§ 6 Studienordnung für die Studienrichtung Japanologie

Alte FassungIn Kraft seit 30.4.1976

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Erste Diplomprüfung

§ 6.

(1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind

  1. 1. Japanische Sprache,
  2. 2. Japanische Literatur- und Quellenkunde,
  3. 3. Geschichte, Kultur und Gesellschaft Japans,
  4. 4. die allenfalls statt einer zweiten Studienrichtung gewählten Fächer,
  5. 5. auf Antrag des Kandidaten ein oder mehrere Freifächer.

(2) Die Sprache ist schriftlich und mündlich, die anderen Fächer sind nach Art der Prüfungsaufgabe mündlich oder schriftlich und mündlich zu prüfen.

Schlagworte

Literaturkunde

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Gesetzesnummer

10009433

Dokumentnummer

NOR12120034

alte Dokumentnummer

N7197631319L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)