§ 6 Studienordnung für die Studienrichtung Finno-Ugristik

Alte FassungIn Kraft seit 28.9.1989

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 6.

(1) Wurde die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 AHStG). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b AHStG) hat jedoch das zuständige Organ der Universität die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.

(2) Im Studienzweig Finno-Ugristik sind, sofern er als erste Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 38 Wochenstunden aus den im Abs. 5 genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.

(3) Im Studienzweig Finno-Ugristik sind, sofern er als zweite Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 22 Wochenstunden aus den im Abs. 5 lit. a bis e genannten Pflichtfächern zu inskribieren.

(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15, im letzten einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.

(5) Während des zweiten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

a) Ungarisch (einschließlich Sprachbeherrschung) . 8

b) Ungarische oder finnische Literatur- und

Quellenkunde .................................. 6

c) Finno-ugrische Sprachwissenschaft ............. 4

d) Geschichte, Kultur und Gesellschaft der

finno-ugrischen Völker ........................ 2

e) ein Wahlfach nach § 6 Abs. 3 des

Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen,

sofern dieses Fach nicht nach § 4 Abs. 5 und

§ 6 Abs. 6 gewählt wurde ...................... 4

f) nach Wahl des Kandidaten Lehrveranstaltungen

aus dem Fach, dem das Thema der Diplomarbeit

zuzuordnen ist. Ist das Thema der Diplomarbeit

der Finno-ugrischen bzw. Ungarischen

Sprachwissenschaft zuzuordnen, wird im Ausmaß

von vier Stunden eine dritte finno-ugrische

Sprache als Pflichtfach vorgeschrieben:

Grundlagen einer finno-ugrischen Sprache, die

nicht bereits gemäß § 4 Abs. 2 lit. d gewählt

wurde, soweit die entsprechenden Lehr- und

Forschungseinrichtungen an der Universität

vorhanden sind; hat der ordentliche Hörer

gemäß § 4 Abs. 2 lit. d die Grundlagen des

Finnischen nicht gewählt, so muß diese

Sprache Finnisch sein ......................... 14

g) Vorprüfungsfach (§ 7) ......................... 2

Lehrveranstaltungen, die gemäß § 4 Abs. 3 und 4 bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die Pflicht- und Wahlfächer sowie in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.

(6) Ordentliche Hörer des Studienzweiges Finno-Ugristik haben aus Fächern, die anstelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden (§ 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen), nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ der Universität oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im zweiten Studienabschnitt insgesamt mindestens 22 Wochenstunden zu inskribieren.

Schlagworte

Pflichtfach, Literaturkunde, Lehreinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2025

Gesetzesnummer

10009520

Dokumentnummer

NOR12120788

alte Dokumentnummer

N7198231574L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)