Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Unterschiedliche Schreibweisen bei der Zahl der Wochenstunden wurden vereinheitlicht.
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 6.
(1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) hat jedoch die zuständige akademische Behörde die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.
(2) Absolventen der ersten Diplomprüfung der Studienzweige „Physik“ und „Chemie“ sind nach Ablegung der Teilprüfung der ersten Diplomprüfung aus Mineralogie zum Studienzweig „Mineralogie-Kristallographie“ zuzulassen. Absolventen der ersten Diplomprüfung des Studienzweiges „Chemie“ sind nach Ablegung der Teilprüfung der ersten Diplomprüfung aus Petrologie zum Studienzweig „Petrologie“ zuzulassen. Absolventen der ersten Diplomprüfung der Studienrichtung „Biologie“ sind zum Studienzweig „Paläontologie“ zuzulassen, wenn sie die Teilprüfung der ersten Diplomprüfung aus Paläontologie abgelegt haben.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen des § 2 und der Absätze 5 und 6 sind im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt zwischen 78 und 102 Wochenstunden, im Studienzweig Technische Geologie zwischen 90 und 115 Wochenstunden, aus den im Abs. 4 genannten Pflicht- und Wahlfächern und 8 Wochenstunden aus den Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 15, im letzten einrechenbaren Semester mindestens 5 zu betragen.
(4) Während des zweiten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Studienzweig „Mineralogie-Kristallographie“ :
1. Mineralogie .................................. 17-21
2. Kristallographie ............................. 17-21
3. Physik ....................................... 10
4. Chemie ....................................... 10
5. nach Wahl des ordentlichen Hörers
Lehrveranstaltungen aus zwei weiteren Fächern
gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über
geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche Studienrichtungen ..... 20
b) Studienzweig „Petrologie“ :
1. Petrologie ................................... 17-21
2. Mineralogie .................................. 17-21
3. Geologie ..................................... 10
4. Physik ....................................... 4- 7
5. Chemie ....................................... 4- 7
6. nach Wahl des ordentlichen Hörers
Lehrveranstaltungen aus zwei weiteren Fächern
gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über
geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche Studienrichtungen ..... 20
c) Studienzweig „Geologie“ :
1. Historische Geologie und Regionale Geologie .. 20-28
2. Allgemeine Geologie .......................... 20-28
3. Mineralogie und Petrologie ................... 10-16
4. Paläontologie ................................ 10-15
5. Geophysik .................................... 4
6. nach Wahl des ordentlichen Hörers
Lehrveranstaltungen aus zwei weiteren Fächern
gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über
geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche Studienrichtungen ..... 20
d) Studienzweig „Technische Geologie“ :
1. Historische Geologie und Regionale Geologie .. 14-18
2. Allgemeine und Technische Geologie ........... 30-34
3. Fächer, die das Studium der in den Z 1 und 2
genannten Fächer im Hinblick auf
wissenschaftliche Zusammenhänge, auf den
Fortschritt der Wissenschaften oder auf die
Erfordernisse der wissenschaftlichen
Berufsvorbildung sinnvoll ergänzen, nach
Wahl des ordentlichen Hörers ................. 25-50
4. nach Wahl des ordentlichen Hörers
Lehrveranstaltungen aus drei weiteren Fächern
gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über
geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche Studienrichtungen ..... 20-30
e) Studienzweig „Paläontologie“ :
1. Allgemeine Paläontologie ..................... 24-32
2. nach Wahl des ordentlichen Hörers eines der
folgenden Fächer:
aa) Paläozoologie ............................ 15-20
bb) Paläobotanik ............................. 15-20
cc) Biostratigraphie ......................... 20-28
3. Geologie ..................................... 5- 9
4. wurde das Fach gemäß Punkt 2 lit. aa gewählt,
Zoologie ..................................... 10
wurde das Fach gemäß Punkt 2 lit. bb gewählt,
Botanik ...................................... 10
wurde das Fach gemäß Punkt 2 lit. cc gewählt,
Zoologie bzw. Botanik bzw. Petrographie ...... 10
5. nach Wahl des ordentlichen Hörers
Lehrveranstaltungen aus zwei weiteren Fächern
gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über
geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche Studienrichtungen ..... 20
f) Studienzweig „Montangeologie“ :
1. Allgemeine und Angewandte Geologie ........... 20-26
2. nach Wahl des ordentlichen Hörers
Lehrveranstaltungen aus den Fächern
Allgemeine Geologie, Regionale Geologie,
Technische Geologie, Mineralogie und
Petrologie ................................... 7-10
3. Angewandte Lagerstättenkunde ................. 10-12
4. Angewandte Geophysik ......................... 8-10
5. Angewandte Geochemie ......................... 5
6. Grundzüge des Berg- und Erdölwesens .......... 10-14
7. Hilfs- und Ergänzungsfächer .................. 17-21
aa) Probenahme für Montangeologen
bb) Prospektion, Lagerstättenerschließung und
Mineralwirtschaft
cc) Berechnung von Mineralvorräten
dd) Mathematische Methoden in der
Montangeologie
ee) Vermessungskunde für Montangeologen
ff) Montangeologisches Seminar
8. nach Wahl des ordentlichen Hörers
Lehrveranstaltungen aus einem weiteren Fach
gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über
geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche Studienrichtungen ..... 6- 8
(5) Sofern die Anfertigung der Diplomarbeit die Benützung von maschinellen Anlagen, Apparaten oder Geräten eines Institutes erfordert, kann der Studienplan im zweiten Studienabschnitt eine Lehrveranstaltung zur Einführung in die Benützung der betreffenden Institutseinrichtungen im Ausmaß von zwei bis vier Wochenstunden vorsehen.
(6) Außer den im Abs. 4 genannten Pflicht- und Wahlfächern sind im zweiten Studienabschnitt Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 4 Wochenstunden aus dem gemäß § 8 Abs. 2 lit. e gewählten Vorprüfungsfach zu inskribieren, sofern dieses Lehrveranstaltungen nicht schon im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden.
Unterschiedliche Schreibweisen bei der Zahl der Wochenstunden wurden vereinheitlicht.
Schlagworte
Lehreinrichtung, Pflichtfach, Bergwesen, Hilfsfach
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025
Gesetzesnummer
10009429
Dokumentnummer
NOR12119991
alte Dokumentnummer
N7197631276L
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