§ 6 Studienordnung für den Studienzweig Haushalts- und Ernährungswissenschaften (Lehramt an höheren Schulen) der Studienrichtung Haushalts- und Ernährungswissenschaften

Alte FassungIn Kraft seit 27.4.1978

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

III. Abschnitt

ZWEITER STUDIENABSCHNITT Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 6.

(1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige Organ der Universität die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.

(2) Im Studienzweig Haushalts- und Ernährungswissenschaften (Lehramt an höheren Schulen) sind, sofern er als erste Studienrichtung gewählt wurde, während des zweiten Studienabschnittes nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 57 Wochenstunden aus den unter lit. a bis i genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren. Wurde der Studienzweig Haushalts- und Ernährungswissenschaften (Lehramt an höheren Schulen) als zweite Studienrichtung gewählt, so sind während des zweiten Studienabschnittes nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 55 Wochenstunden aus den unter lit. a bis h genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

a) Vorprüfungsfächer (§ 7 Abs. 1)

1. Entwicklungspsychologie ...................... 3

Betriebspsychologie .......................... 1

2. Verbrauchslehre mit Berücksichtigung des

Konsumentenschutzes .......................... 2

3. Mikrobiologie und Hygiene .................... 4

b) Biochemie ....................................... 2

c) Lebensmittellehre und Lebensmitteltechnologie ... 6

d) Wirtschaftslehre und Arbeitsorganisation des

Haushaltes einschließlich

ernährungswissenschaftlicher Praxis und

spezieller Diätkunde ............................ 20

e) Haushaltstechnik einschließlich Unfallverhütung

und Erste Hilfe in Haushalt und Betrieb ......... 5

f) Wohngestaltung unter humanökologischen Aspekten . 4

g) Textil- und Bekleidungskunde .................... 2

h) Schulpraktische und fachdidaktische

Lehrveranstaltungen ............................. 6

i) wenn der Studienzweig Haushalts- und

Ernährungswissenschaften (Lehramt an höheren

Schulen) als erste Studienrichtung gewählt

wurde, das Vorprüfungsfach gemäß § 7 Abs. 3 ..... 2

Im Studienplan ist vorzusehen, daß von den gemäß lit. d zu inskribierenden Lehrveranstaltungen mindestens 15 Stunden praktische Lehrveranstaltungen umfassen.

(3) Lehrveranstaltungen, die gemäß § 3 Abs. 2 und 3 bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die unter lit. a bis c und h genannten Fächer sowie in die Gesamtstundenzahl gemäß Abs. 2 einzurechnen.

(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat im fünften und neunten Semester insgesamt mindestens je 5, in den übrigen Semestern des zweiten Studienabschnittes jedoch mindestens je 15 zu betragen.

Schlagworte

Haushaltswissenschaft, Lehreinrichtung, Pflichtfach, Textilkunde

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Gesetzesnummer

10009472

Dokumentnummer

NOR12120444

alte Dokumentnummer

N7197831512L

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